… regionalen und überregionalen Arbeitsmarkt - Entwicklungen, Zustand und Trends.
Berufe und Qualifikationen im Wandel der Zeit.
Spezial-Seminar ... .
Wer heute dieses THEMA, und ähnliche, thematisiert, gleich ob literarisch , populärwissenschaftlich, in Büchern, Zeitschriftenartikeln, im Fernsehen oder in
- als weiteren Vorgriff, wie RÜCKBLICKE auch aussehen könnten: ...musealen Ausstellungen, kann sich eines breiten öffentlichen Interesses und damit
"seines Erfolges" sicher sein. Ohne Übertreibung! - Genau wie z. B. bei dem Reiz- und ...-Thema:
Angemessene Kosten der Unterkunft für ALG II-Empfänger. - Leider! Dies ist umso erstaunlicher, als der Teil menschlichen Lebens überhaupt noch bis vor gar nicht allzu langer Zeit (vor 2005) keinen Gegenstand ö f f e n t l i c h e r
Auseinandersetzung darstellten.
Die Bezeichnung "seines Erfolges" drückt auch aus ... .
So kursierte noch Anfang der 90er Jahre die Rede vom voranschreitenden "Blühenden Landschaften", doch erwies sich diese Diagnose – dargelegt in der
KOHL-LONISIERUNG
- voran(-gebracht) von gleichnamigen, der weiß, was ein Ehrenwort ist, wie es gegeben werden muss und angewandt, um nochmals
mit Millionen
jonglieren zu können - diesmal in Form von Währung - als Sammelbecken für alle Karriere-isten auf Kosten Anderer (!) – schon bald als überholt.
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... Im Übrigen stelle ich a l l e Anträge nochmals, darunter "Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 44" - Mehrzahl - "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", weil mir eine fristbeachtene Auseinandersetzung nur suggeriert worden ist und ich gleichzeitig selbst von einer solchen zeitnaherer Rechtsmittelanwendung abgehalten worden bin. Siehe letztes PROTOKOLL vom 31.07.2008)
DAZU bitte ich - mit Bescheiden - zu bearbeiten - den Antrag zur so genannten
--- Erstausstattungshilfe und --- die Anträge andere Regularien, um nicht weiterhin Benachteiligter zu bleiben!
Und:
BITTE NICHT ERST IRGENDWANN! ============================= Dabei beziehe ich mich nochmals - u. a. - auf: ..." (4. KOPIE-Ende)
5. KOPIE-Anfang
Da, wie es andere nennen, "komische Ansichten in Magdeburg" bestehen, die ich Ihnen HIERMIT AUCH aufzeige, und nicht nur juristische Konsequenzen ankündige, ist Eile geboten, weil ich nicht für meinen Langmut weiterhin "bestraft", wie ruiniert bleiben darf!
Text: Zitat unter 4.1: http://www.magdeburg.de/media/custom/698_4699_1.PDF
Landeshauptstadt Magdeburg Verwaltungsvorschrift Nr. 29 Sozial- und Wohnungsamt Sachgebiet: SGB XII, SGB II Fassung gültig ab 25.06.2008 Seite 16 der so geannten "Unterkunftsrichtlinie"
"..Die Werte gelten auch für Wohngemeinschaften außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, d.h. bewohnen z.B. ein Mann und eine Frau gemeinsam eine Wohnung - ohne das die Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft erfüllt sind - beträgt die angemessene Wohnungsgröße pro Person 30 m² und nicht etwa 45 m² (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. 6. 2004 – 12 LC 67/04, FEVS 55, 501)..." (...//HIERMIT-ERGÄNZT=H-E::.: siehe unten unter /+1 bzw. +1 (ff)
Siehe dazu den Beschluss des SG Kassel vom 19.3.08 (S 7 AS 211/08 ER): http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=77093&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
WER LEGT ENDLICH HAND AN, DAMIT ALLES EIN V E R N Ü N F T I G E S ENDE BEKOMMT? Z. B. SO: http://www.hartz4-umzug.de/ (Ich habe nichts davon, irgendwann und irgendwie entschädigt zu werden, was legitim ist, wenn jetzt schon so gut wie endgültig meine Freiberuflichkeit alle Grundlagen verlor, wie darüberhinaus: ich - allumfassender - ein geordnetes Leben, nachdem ich OPFER wurde: 1993 ... 2001! Also bereits mehrfach O P F E R UND NICHT TÄTER BIN! Siehe auch: „Magdeburger Volksstimme“ vom 06.03.2008, S. 14, unten. )
In diesem Sinne: ... (5. KOPIE-Ende)
Werner G. Gaede, der im Übrigen (auf-)klären will: dass
(die) "Journalisten Götz Christof Glaser (gcg) u. Werner G. Gaede (Ltg.)
Postfach 11-11
39176 Barleben" (6. KOPIE-Ende) so kaum noch im Oktober 2008 erreichbar sind, somit ich insbesondere!
Den "Kummerkasten" mußte ich genauso aufgeben, wie das Tragen einer Uhr (schon vor Jahren verkauft), meiner Brille (Reparatur beider defekten ist nicht finanzierbar), ... wie die spezifische Ernährung - wegen e r b l i c h e r Gicht ... auch nicht mehr möglich ist, und unter Ihrer Leitung, meine Arbeits- und Lebensbedingungen mir absolut genommen werden!
"Meine Faxnummer: 0 32 21 - 1345 013" hat Vorrang vor 03221-1106670, die an "sport und mehr" gebunden ist und damit auch an ARCOR, wo ich durch Ihre unhumane, oft bemängelte Praxis Gefahr laufe, den nächsten "Partner" zu verlieren!
Da mit Vorrangsregelungen und (vor dem) mit E-Mails, von mir, keiner in Ihrem Hause umgehen kann - noch will - ich aber:
--- die Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft u. a. wegen Betrug während der leicht nachzuweisenden "Verfolgungsbetreuung", besser der Metode: "Vertreibende Hilfe" von Kollegen Krüger auf Sie erweitere, ist logisch!
Zum ausgewichenen Vorrang / entsprechenden Vorgang, wo abermals willkürlich entschieden wird: (7.KOPIE-Anfang) Betreff: W.-KÜLZ-STR. 9A Von: "Werner G. Gaede" <gaede@ostmail.de> Datum: Fr, 12.09.2008, 07:43 An: Angela.Dauer@soz.magdeburg.de Bcc: sport-und-mehr@arcor.de (mehr) Priorität: Hoch Empfangsbestätigung: abgerufen Optionen: 246 Wohnungen dokumentiert ... | ..., wie 1177 Bewerbungen in den letzten Jahren | "ZuWAS sich Menschen HERGEBEN" (ein Druck- Erzeugnis, aber noch kein Final-
Produkt)
(8.KOPIE-Anfang) Sehr geehrte Frau Dauer, gestrige Post ist wichtiger als diese, die allerdings für den Gerichtsstand, der hätte vermieden werden können (und müssen!) noch Bedeutung vielfacher Art bekommt!
(Dass ich dort - im so genannten Deckblatt - siehe Anhang: "Deckblatt_zu_Regelungen_Zwangsumzug.pdf" 2 Korrekturen vornehmen mußte und hier auch im nachfolgenden Text, ist eine ebenfalls beängstigende Tatsache!
- Wie, sollte es - DIE TERMINEINHALTUNG UND ZAHLUNG NACH: WK9aEntscheidunghatVorrang.pdf - ZUR ANWENDUNG KOMMEN, was die "Stadtfelder" entgegenkommend für
mich, namentlich und handschriftlich Herr Stephany - Leiter dortiger Wohnungswirtschaft - anbot und erwartet - geschehen - nämlich:
dass ich bei 5 EURO Rückzahlungshöhe - mangels Finanzen - 224 Monate eine
weitere Zahlungsverpflichtung habe, bloß weil das Jobcenter / die ARGE aus Magdeburg
eine ehemals geordnete Wohngemeinschaft "sprengte", wo es meinem Bruder, der auch Sozialleistung mitlerweilen immer wieder einmal benötigt, trotz widriger Begleitumstände abermals schaffte, mir wenigsten "auf Zeit" zu ermöglichen: das je beendete möblierte Wohnen! (ACHTUNG: ... als einer, dem nach zuletzt 2001 keine andere Möglichkeit blieb, um nicht gleich "in der Gosse" zu landen, weil Ämter aus Magdeburg, nicht nachhaltig Einflußnahmen. Weiter: siehe gestrigen Schreiben, was auch Frau Sozialbeigeordnete Bröcker erhielt, die allerdings bisher nicht antworte oder überhaupt reagierte. Denn es ist ja nicht die einzige Post. ... (Siehe auch: WK9aEntscheidunghatVorrang.pdf , was NEU ist.)
ICH BITTE SIE DESHALB, ES, DAS VORLIEGENDE, IHR NOCHMALS, VORZULEGEN, UND MEINE ERWARTUNGSHALTUNG SOMIT DOPPELT ZU TRANSPORTIEREN. ES IST NUN EINMAL (?) SO, DASS DIE "Unterkunftsrichtlinie ab 25.06.2008" MISSBRAUCHT WORDEN IST, WIE BEREITS AUFGEZEIGT, O H N E, DASS DARAN JEMAND HAND ANLEGT UND WIEDERHOLUNGSFÄLLE VERMEIDET, WAS SO AUCH NICHT BLEIBEN KANN!
In diesem Sinne --- weiter mit Signatur --- (8. KOPIE-Ende)
Bei "8" will ich es erstmal belassen, weil es ja doppelt und dreifach da ist, bei Ihnen im Hause, bloß wo?
ICH VERLANGE ERNEUT AKTENKOPIE! H-E:seit 02.10.2008 über Frau RA-in Müller auf den Weg gebracht - wozu: noch kommt:
MfG.
Werner G. Gaede als durch das Jobcenter Magdeburg Geschädigter ... am 19-09.2008 um ca. 14:45 Uhr
- Warum mir nur blieb - gegenwärtig - die Arbeit von "zu Hause" aus zu gestalten (?)!
- Wie ich aus der Selbständigkeit verdrängt worden bin, ... und
- Was (?) m i t t e l s vielfacherAuseinandersetzungen, beharrlicher Gegenwehr von Rechtsbeugung (vor allen Dingen durch so genannte Amtsträger, die Amtshandlungen - wenn überhaupt - ausführ(t)en - siehe auch § 339StGB ) und berechtigtem eigenen Verlangen - z. B. auf Weiterbildung, um Marktchancen zu erhöhen - ausgewichen - mittels Untätigkeitsklage und Verfolgungsbetreuung (Diskriminierung Arbeitsloser) durch (ausgerechnet die Behörde, die bereits vom Namen her: ) auch mir gegenüber sich mit "Vertreibende Hilfe" aus der an sich eindeutige Situation selbstverräterisch eigentlicher Aufgaben und Verantwortungen entzog. Höhepunkt (bisher) der ZWANGSUMZUG:
...
... aus nebenstehenden Vereinsseiten ist zu entnehmen:
H-E Skandale weiterhin offen darzulegen und Skandale - im Wiederholungsfall zu verhindern! Womit nochmals das Handlungsmotiv erwähnt ist, denn“SOWAS “(neuer Arbeitstitel) darf es kein zweites Mal geben , wie sich Behörden sorglos
Mehr dazu unter: http://astrein.dreipage.de/deutsche_zeitungen_43193482.html. Der A B C -Fokus liegt dabei - hoffentlich nicht nur - für mich - auf … abc-der-infos.de/blog/?page_id=4054 -
"... . ...da jede Behörde zur Antragsentgegennahme verpflichtet ist (§ 20 Abs. 3 SGB X). Das bedeutet, wenn der Antrag an eine bestimmte Form, wie hier der 16- seitige ALG II- Antrag, ist die Behörde daran gebunden, das Antragsformular bedingungslos auszuhändigen. Durch die Clemtsch'sche Anordnung und die in Kiel belegte Praxis, verhalten sich die Behörden auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet darauf hinzuwirken, daß der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird. Hier wird aber bewusst und durch Weisung eine "Aktivierungsmaßnahme" eine Abschreckung vorgeschaltet. Damit wird der Zugang zu den Sozialleistungen willentlich verschärft.
Nicht so sehr die strukturellen Verhältnisse an sich werden als problematisch herausgestellt, sondern vielmehr das individuelle Verhalten Einzelner.
Hartz IV und seine Instrumente sind geprägt und durchdrungen vom repressiven Geist, einem negativen Menschenbild und dem stigmatisierenden Generalverdacht gegen Erwerbslose.
Notwendig sind daher mehr denn je gesetzliche Reformen zur Verteidigung sozialer Grundrechte.
... lyrisch. Dazu kommen - zumeist leider - arbeitspolitische T. ...;
Was man braucht!
Die so genannte klassische Chemie zwischen Partnern muss stimmen – sowohl bzw. als auch - genauer: – menschlich wie unternehmerisch. Das ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Kommunikation und gemeinsame Freude an der Arbeit. Ob Einzelaufgaben, projektbezogen oder Gesamtbetreuung, wir haben die Strukturen – medienübergreifend. B-to-B und B-to-C Konzepte CI/CD-Entwicklung und -Umsetzung Direktmarketing Image- und Produkt-Kampagnen Interne und externe Kommunikation Internetkonzeption, Webdesign Marketingberatung Media-Planung und -Schaltung Personalmarketing Packungsdesign Werbemittel – Entwicklung, Auswahl, Produktion
Ein breites Angebot erfordert-e (siehe Streichungen) exzellente Partnerschaften. Um Ihnen eine preisadäquate Basis für die unterschiedlichsten Anforderungen zu bieten, greifen wir auf ein erfahrenes und flexibles Netzwerk von Partnern zurück. Zunehmehmend mehr! Und erweitern unser Team, falls nötig, individuell nach Projekt und Unternehmen.
4.8 von 5 SternenAlle Rezensionen anzeigen (6 Kundenrezensionen)Kurzbeschreibung Eine liebevoll und poetisch erzählte und gemalte Geschichte um Miteinander und Trennung, um Freude und Trauer, die den Tod als Anfang, als Beginn eines anderen Lebens, zeichnet. Auf einer Wiese am Waldrand lebten zwei Freunde namens Schmatz und Schmierle. Schmatz war eine kleine Raupe. Sie wohnte in einer schönen Blume. Schmierle war ein Schneck, und er trug sein Haus immer auf dem Rücken mit sich herum. Jeden Morgen, gleich nach dem Erwachen, rüttelte Schmierle ungeduldig an Schmatz Schlafblume und rief: "Steh endlich auf, du Schlafmütze! Die Sonne steht schon am Himmel und wir sollten den Tag nutzen. Hast du dir wenigstens überlegt, was wir heute tun könnten?" Da Schmatz zumeist eine Antwort auf diese Frage wusste, hatten sie eine Menge Spaß zusammen. Bis Schmierle eines Tages vergeblich an der Blume rüttelte und Schmatz verschwunden war ...
NACHTRÄGLICH ERGÄNZT: Stephan Idel: „…die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen!” — Kritik an der arbeitsmarktpolitischen Vernunft oder / 06.02.2009 mehr…
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Diskussionsveranstaltung: Warum passiert das in den ARGEn, was in den ARGEn passiert? Respektloses und würdeverletzendes Verhalten als Ergebnis von Politik Mittwoch, 10.06.09 um 19.30 Uhr, im Curiohaus, Raum A, Hinterhaus, Rothenbaumchaussee 15, Hamburg Den Veranstaltungsflyer als PDF-Datei herunterladen [PDF 10KB]
Aus dem werdenen* ARCHIV ( * man beachte, was ich seit langem durchmache! ...)
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Gerster verordnet systematische Leistungseinschnitte bei Arbeitslosen / 3.5.2003 mehr…
Überarbeitete Synopse BSHG und SGB XII von Uwe Temme nach dem Gesetzesstand 27. Dezember 2003 / 03.02.2004 mehr…
Das SGB II wird drastische Folgen für viele davon Betroffene mit sich bringen, die Verpflichtung zur Annahme jeder Arbeit, das restriktive Fallmanagement und harte Sanktionen werden die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu einem "Drangsalierungssystem" für die Betroffenen machen. Tacheles veröffentlicht nun Details und Interna. / 23.11.2004 mehr…
Aufruf zu Massenprotesten gegen Zwangsarbeit, Massenverarmung und soziale Ausgrenzung von Erwerbslosen am 3. Januar 2005. / 31.12.2004 mehr…
An alle angeschlossenen Vereine die Mitglieder des Vorstands Präsidentin Anke Fuchs Deutscher Mieterbund e.V. Landesverbände Mietervereine im Landesverband Sachsen-Anhalt 2. Dezember 2004 go/Lc-ju Rundschreiben 10/2004 Hartz IV - Angemessene Wohnung Liebe Mieterfreundinnen, liebe Mieterfreunde, wie angekündigt haben wir in allen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen nachgefragt, welche angemessene Miete im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 01.01.2005 in den einzelnen Gemeinden festgelegt werden soll. Zusammenfassend ist eine einheitliche Handhabung in den einzelnen Gemeinden ab 01.01.2005 nicht zu erwarten. Einheitlich sind folgende Angaben: 1. Die Mieten von Sozialwohnungen des ersten Förderweges und Altenwohnungen werden voll übernommen. 2. Bei der angemessenen Größe der Wohnung werden in der Regel die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes zu Grunde gelegt. Das heißt, einer Einzelperson stehen 45 m² Wohnraum zu. Diese Wohnflächen erhöhen sich um jeweils 15 m² je weiterer Person. 3. Die Warmwasserkosten werden nicht übernommen, sondern sind vielmehr im Regelsatz enthalten. Für eine Übergangszeit nach dem 01.01.2005 (6 Monate) werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Danach werden nur die angemessenen Aufwendungen erstattet, das heißt, die Differenz zwischen den angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen ist dann von den Arbeitslosengeld II-Beziehern in eigener Verantwortung und unter Beachtung der geltenden Rechtslage anderweitig, zum Beispiel durch Untervermietung, aufzubringen. Ein Umzug in eine angemessene Wohnung bleibt diesen Personen freigestellt.
Durchführungshinweise zum ALG II der Bundesagentur für Arbeit — Jetzt auch Hinweise zum SGB III / 20.3.2005 mehr…
Tacheles e.V. und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen fordern Nachbesserung der Hinzuverdienstregelungen in den Sozialgesetzbüchern II und XII. — Das Modell „100 plus 25 Prozent” verbessert Zuverdienstmöglichkeiten für Leistungsbezieher. / 14.4.2005 mehr…
Rechtsgutachten von Prof. Peter Schruth zur Zur Leistungskonkurrenz zwischen SGB II und § 13 SGB VIII / 06.06.2005 mehr…
Tacheles hat seine erste Version der SGB II und SGB XII Rechtsprechungsdatenbank ins Netz gestellt. — Hier werden nun Tagesaktuelle Gerichtsentscheidungen veröffentlicht und in kooperation mit Juristen redaktionell betreut. / 17.06.2005 mehr…
- privater:
Moritz-Klinik Hermann-Sachse-Straße 46 07639 Bad Klosterlausnitz
Sehr geehrte Damen des Patientenservice und (M. P.) ..., die angefügte "IMG.pdf" ist bei mir im Original als "RueckinfoMoritzKlinik_Streikzeit.pdf" vorhanden und wird mit Abfahrt genau in einer Woche (dann müsste ich bereits gut eine Stunde bei Ihnen sein) abgelegt.
Ich hoffe Sie können Sie bearbeiten.
"OHNE STREIK", wie vermerkt ist!
Meine Zweifel bestehen nicht in der inhaltlichen Vermittlung, die auch gegenüber einen Freund aus Weimar - mit der Bitte um Hilfe, falls tatsächlich und ausgerechnet am 07.11.2007, um 09:06 Uhr - Abfahrt des Zug von Weimar (planmäßig Bahnsteig 3)
n a c h Bad Klosterlausnitz, erfolgt.
Zur Hilfe:
Ich benötige für diesen Fall Hilfe ab Weimar bis Bad Klosterlausnitz.
" Meinhart Prkno Hoffmann-von-Fallersleben-Straße 2 D-99423 Weimar Deutschland
Lieber MEINHART, ich hoffe es kommt für DICH nicht zu plötzlich, wenn ich DICH bitte, im beschriebenen und vorgenannten Fall zu helfen.
Ich bin unter ... erreichbar und hoffe, DICH unter soeben aufgeführte (hierher kopierte Möglichkeiten) zu erreichen!
Lieben Gruß:
Werner G. Gaede aus Magdeburg ca. 13 Uhr am 31.10.2007
(weiter ggfs. mit Signatur)
Jedermannkonto: Sparkasse wird verpflichtet, jedem Bürger ein Girokonto einzurichten — Dem Bremer Förderverein Schuldenberatung e.V. und dem Ra Ahr konnten in einem Pilotverfahren die Sparkasse gerichtlich dazu verpflichten auch Gurthabenkontos für Verschuldete trotz zuvorheriger Ablehung einzurichten. / 30.06.2005 mehr… // P. S.: Fand Anwendung per 01.08.2008
Erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II ist ein Umzug, wenn für ihn ein wichtiger Grund vorliegt (Lang/Linck in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 80). Das ist vorliegend der Fall, weil die gegenwärtigen Wohnverhältnisse der Antragsteller unangemessen beengt sind ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 B 768/08 AS ER Beschluss vom 20.05.2008 )
Eine Definition, wann ein Umzug erforderlich ist, enthält das Gesetz nicht. Derselbe Begriff wird jedoch in § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Grundsätzen ausgeht (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl., § 22 Rdnr. 45). Maßgeblich ist danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit, a.a.O., Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rdnr. 21b; OVG Lüneburg FEVS 36, 291 zum Bundessozialhilfegesetz). Dafür sprechen auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen ( LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.7.2008, L 7 AS 1300/08 ) .
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von welchem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Grundsicherungsträger den Umzug veranlasst, weil beispielsweise die Unterkunft unangemessen teuer ist, der Umzug zur Aufnahme einer Arbeit notwendig ist, der Unterkunftsbedarf andernfalls nicht ausreichend gedeckt ist, gesundheitliche oder dringende persönliche Gründe vorliegen bzw. eine Räumung bevorsteht (vgl. LPK – SGB II – Berlit § 22, Rdn. 76 ; Sozialgericht Lüneburg S 28 AS 996/07 Urteil vom 20.09.2007 ) . Vgl.: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1832
[noch bearbeiten: | | | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 AS 1354/08 07.05.2009, Urteil
Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt wurden, ist das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses.
1. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, was insbesondere den Adressaten und den Verfügungssatz betrifft. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzips, das der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient. Zur hinreichenden Bestimmtheit muss eine behördliche Entscheidung so eindeutig formuliert sein, dass sich ohne Rückfrage ergibt, für wen was wie geregelt wird. Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - L 25 B 1646/07 AS PKH ) .
2. Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996 - 13 RJ 9/95 – Rn. 38 mwN).
3. Die Rückabwicklung für vergangene Zeiträume nach Auszahlung rechtswidrig bewilligter Leistungen vollzieht sich in einem zweistufigen Verfahren , so dass zwischen der Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit einerseits und der Rückforderung geleisteter Zahlungen andererseits zu unterscheiden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2006 – L 9 AS 127/06 ER -; SG Berlin, Urteil vom 23.04.2007 - S 119 AS 751/07 – Rn. 15).
4. Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt wurden, ist das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 18 B 1985/07 AS Rn. 3; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 – L 6 AS 16/07 Rn. 24; in diesem Sinne auch die Literatur vgl. Spellbrink, NZS 2007, Seite 121 (124); Brühl in LPK-SBG II 2. Auflage 2007, § 7 Rn. 33; Marschner in Estelmann, SGB II § 38 Rn. 15 Stand 11/2007). Damit entspricht das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber sind (grundlegend BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 6b AS 8/06 R Rn. 14).
5. Es bestehen grundsätzliche Bedenken, eine pauschale Gesamtaufhebung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion in dem jeweils rechnerisch und materiell zutreffenden Umfang hinsichtlich des oder der Adressaten bestehen zu lassen. Die komplexe gesetzliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft mit den leistungs- und einkommensmäßigen Zuordnungen der Einzelansprüche verbietet es nach Überzeugung des Senats, aus einer möglicherweise zutreffenden Gesamtsumme auf eine materiell richtige Einzelaufhebung gegenüber dem Adressaten zu schließen. Globale Gesamtaufhebungen auch gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ohne konkrete Verfügungen im jeweiligen Leistungsverhältnis sind mangels Bestimmtheit in Gänze und nicht nur in ihrem überschießenden – die anderen Mitglieder betreffenden - Teil aufzuheben (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 – L 6 AS 16/07 – Rn. 27).
6. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist aufzuheben, wenn dieser nicht fristgerecht d.h. nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X ergangen ist . Danach kann die Behörde einen Verwaltungsakt für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Es kann offen bleiben, ob es dabei auf die Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen oder die Rechts- und Tatsachenkenntnis hinsichtlich der Grundvoraussetzung der Rücknahme ankommt (vgl. zu diesen beiden Auslegungsmöglichkeiten BSG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 7 Rar 28/88 - Rn. 27/28).
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die klärungsbedürftige Frage zugelassen worden, welche Anforderungen das Bestimmtheitsgebot nach § 33 SGB X an Verwaltungsakte über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II stellt.
Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 2122/08 AS PKH 1505.2009 rechtskräftig, Beschluss
Ein Aufhebungsbescheid für eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus Vielzahl von Einzelfallregelungen und muss für jedes einzelne Mitglied eine Regelung treffen .
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unterliegt zumindest Zweifeln, weil er entgegen § 33 Abs. 1 SGB X schon nicht hinreichend bestimmt sein dürfte. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzips, das der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient. Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann. Dies bedeutet zunächst für Aufhebungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), dass die entsprechenden Bescheide aus einer Vielzahl von Einzelfallregelungen bestehen müssen. Insbesondere muss ein Aufhebungsbescheid zum Ausdruck bringen, für welches einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für welchen genauen Leistungszeitraum in jeweils welcher Höhe aufgehoben werden Demgegenüber erscheint es rechtlich zweifelhaft, den Aufhebungsbetrag für eine Bedarfsgemeinschaft insgesamt und für einen mehrmonatigen Leistungszeitraum nur der Gesamtsumme nach auszuweisen. Die Behörde dürfte bei einer derart pauschalen Regelung übersehen, dass der Aufhebungsbescheid aus einer Vielzahl von Einzelfallregelungen bestehen muss, nämlich nicht nur aus der jeweiligen Neuregelung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den einzelnen Monat, sondern auch im Hinblick auf jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das allein Anspruchinhaber sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R - Rn. 11 f.). Denn das Aufhebungsrecht ist nur das Spiegelbild des Leistungsanspruches, gegebenenfalls in Verbindung mit einer hier anknüpfenden Rückforderung nur die Umkehrung des Gläubiger-Schuldner-Rechtsverhältnisses ohne Änderung der Rechtsnatur des Rechts selbst. Die Angabe der Gesamtsumme hat vor diesem Hintergrund keinen eigenen Regelungsgehalt, sie erleichtert lediglich die Abwicklung (vgl. etwa Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 3. April 1990 - 8 A 231.88 - ). Hiervon ausgehend spricht vieles dafür, dass auch ein Änderungsbescheid rechtswidrig ist, wenn der Leistungsträger die bei bestehender Bedarfsgemeinschaft notwendige Individualisierung nicht vornimmt. Aus dem Verfügungssatz des Bescheides muss hervorgehen, wie sich der geänderte Leistungssatz für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berechnet. Bei Verletzung dieses Bestimmtheitsgebotes ist der Änderungsbescheid rechtswidrig ergangen (so Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - L 19 B 122/07 AS ER - Rn. 9).]
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 AS 5/06 28.05.2009 ,Urteil
Die Übernahme von Kabelanschlussgebühren kommt nur dann in Betracht, wenn der Mieter die Zahlung dieser Kosten mietvertraglich schuldet.
1. Die Übernahme von Kabelanschlussgebühren kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, nur dann in Betracht, wenn der Mieter die Zahlung dieser Kosten mietvertraglich schuldet (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -). Zudem ist weitere Voraussetzung, dass der Fernsehempfang - im hier fraglichen Zeitraum - nicht anderweitig technisch sichergestellt war (vgl. BSG, a.a.O.). Der Senat geht insoweit davon aus, dass der Kläger im Jahre 2005 über die Gemeinschaftsantenne in der Lage war, Fernsehprogramme zu empfangen.
2. Im Rahmen der Angemessenheit hat Hilfebedürftiger Anspruch auf Übernahme der vollständigen und tatsächlichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser.
Allerdings besteht dieser Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nur, soweit der Bedarf nicht schon anderweitig gedeckt ist. Dies ist jedoch der Fall, da die Kosten der Warmwasserbereitung bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst sind und daher nicht zweifach gedeckt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11 b AS 15/07 R -). Dies wird durch die Neufassung der Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) fixiert, indem nunmehr in § 20 Abs. 1 SGB II geregelt ist, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. Insoweit handelt es sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410 S. 23) zur Neufassung (lediglich) um eine Klarstellung, nach der insbesondere die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten seien und nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft übernommen werden könnten. Demnach war die Höhe der Leistungen auch vor Inkrafttreten der Neuregelung nach gleicher Maßgabe zu bestimmen.
Folgt hieraus die Möglichkeit der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Kosten für Warmwasserbereitung (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R -), so ist dieser Abzug nur in der Höhe gerechtfertigt, in der ansonsten dem Leistungsempfänger eine doppelte Leistung gewährt würde. Maßgeblich ist demnach, welcher Anteil der Regelleistung bereits für die Zubereitung von Warmwasser gewährt wurde. Dieser nicht exakt messbare Anteil für Kosten der Warmwasserbereitung wird in der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/11 b AS 15/07 R - und vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R -) auf der Grundlage einer Empfehlung des Deutschen Vereins für die öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahre 1991 auf 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrages für Haushaltsenergie geschätzt. Im streitigen Zeitraum machte dies einen Betrag von 6,22 EUR monatlich - ausgehend von der Regelleistung West in Höhe von 345,- EUR monatlich und einem aus der Einkommens - und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 fortgeschriebenen und hochgerechneten Anteil für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR - aus (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Diesen Erwägungen des BSG schließt sich der Senat ausdrücklich an.
3. Auch auf die Übernahme der von ihm für Strom geleisteten Abschlagszahlungen von 40,- EUR monatlich hat der Kläger keinen Anspruch. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - m.w.N.) war auch schon vor dem Inkrafttreten der klarstellenden Neufassung des § 20 Abs. 1 SGB II davon auszugehen, dass zu dem der Regelleistung zuzuordnenden Bedarf die Position Haushaltsenergie gehört, die auch die vom Kläger geltend gemachten Stromkosten umfasst. Seine Stromkosten hat der Kläger daher aus der Regelleistung zu bestreiten.
SG Bremen S 21 AS 981/09 ER , Beschluss vom 05.06.2009
Die Erteilung eines Bildungsgutscheins steht im Ermessen der Behörde.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Ausbildung zum Web-Developer (Programmierung und Design). Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Eingliederungsleistung kommt nur § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 77 Abs. 3 SGB III in Betracht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbracht werden. Soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt, gelten für diese Leistungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II treten. Anspruchsgrundlage für die Erteilung des Bildungsgutscheins ist § 77 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 SGB III. Nach § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) bei ihnen wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist. Aus dem Wort "können" ist zu entnehmen, dass die Förderung der Maßnahme im Ermessen steht. Insoweit hat das SGB II nichts Abweichendes geregelt, wie sich aus der Verwendung des Wortes "kann" in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergibt (Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 16 Rdnr. 61, 61a; LSG Thüringen, Beschl. v. 20.10.2008 – L 9 AS 746/08 ER -). Auch die hier in Rede stehende Eingliederungsleistung des Bildungsgutscheins steht somit im Ermessen der Behörde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Juni 2007, L 28 B 1085/07 AS ER, L 28 B 1190/07 AS PKH -).
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Notwendigkeit der Weiterbildung angenommen werden kann, hat das LSG Thüringen in einer aktuellen Entscheidung (LSG Thüringen, Beschl. v. 20.10.2008 – L 9 AS 746/08 ER -) ausgeführt: Nach der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: B 7 AL 66/02 R ) setzt die Annahme der beruflichen Wiedereingliederung als Fördervoraussetzung unter anderem eine positive Beschäftigungsprognose voraus. Es muss zu erwarten sein, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind, und es muss die begründete Aussicht bestehen, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung steht dem Leistungsträger ein Beurteilungsspielraum, der seitens der Gerichte nur beschränkt überprüfbar ist. Nur wenn die (tatbestandlichen) Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 SGB III vorliegen, hat die Behörde auf der Rechtsfolgenseite ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und, wenn ja, welche und in welchem Umfang, gefördert wird. Die Kammer schließt sich den vorstehenden Ausführungen des LSG Thüringen an. Gemessen hieran weist die von der Antragsgegnerin getroffene Prognoseentscheidung nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine Fehler auf. Die Kammer teilt vielmehr deren Einschätzung, dass bei dem Antragsteller zwar grundsätzlich Qualifizierungsbedarf bestehe, die hier konkret begehrte Maßnahme jedoch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu einer beruflichen Integration des Antragstellers führen würde.
Die Erteilung eines Bildungsgutscheins steht im Ermessen der Behörde. Die Bewilligung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme durch einstweiligen Rechtsschutz kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist . Die Bewilligung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme durch einstweiligen Rechtsschutz - so wie hier - setzt voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der vom Antragssteller favorisierten Maßnahme fehlerhaft wäre (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Juni 2007, L 28 B 1085/07 AS ER, L 28 B 1190/07 AS PKH -; Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - Az.: L 28 B 1082/07 AS ER und vom 16. März 2007 - Az.: L 28 B 298/07 AS ER ). Anhaltspunkte für eine solche Reduzierung des Entschließungs- und des Auswahlermessens auf Null sind nach dem Sach- und Streitstand aber nicht ersichtlich.
Sozialgericht Aachen S 14 AS 143/07 02.06.2008 rechtskräftig ,Urteil
Zufluss einer Einkommensteuererstattung 2 Tage vor Antragstellung auf ALG 2 ist Vermögen
Auch einmalige Einnahmen sind nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie dem Hilfebedürftigen im gleichen Monat zufließen, in dem die Hilfebedürftigkeit eintritt.
Anmerkung: Steuererstattungen, die ein ALG II-Empfänger vor Antragstellung erhalten hat, dürfen nicht als Einkommen auf die Leistungen angerechnet werden (BSG, Urteil vom 30.07.2008, Az. B 14/7b AS 12/07 R ) . [bis hierher unbearbeitet | | | ]
Zwangsumzüge ohne Augenmaß - bei mir zeigt sich:
--- keine qm Überschreitung --- keine Fristen zur Kostensenkung / dazu:
Kostensenkungs- und Umzugsaufforderung heißt dann auch Bescheid
--- keine bisherige Beachtung:
Soweit in einem Mietvertrag die Renovierung bei Auszug verpflichtend vorgeschrieben ist, gehört sie zum notwendigen Bedarf im Rahmen der Sozialhilfe. Sie ist daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, wie z.B. anzuerkennender Umzugsgrund, angemessene Kosten und rechtzeitige Antragstellung, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen. (Weitere Ausführungen hierzu sind im Handbuchhinweis BSHG 3 12 - 2.4. unter dem Punkt Schönheitsreparaturen enthalten.)
--- keine bisherige Beachtung:
Nach einem Beschluss des VGH Mannheim vom 08.06.1999 können in Einzelfällen doppelte Mietzahlungen bei einem Umzug zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von 5 12 Abc. 1 BSHG und § 3 Abs.1 Satz 5 und 6 RegelsatzVO gehören, da ein lückenloser Anschluss von zwei Mietverhältnissen nicht grundsätzlich möglich sei und vielfach die notwendigen Renovierungsarbeiten nicht zeitgerecht durchgeführt werden könnten. Voraussetzung für die Übernahme ist, dass der Umzug aus sozialhilferechtlicher Sicht notwendig, die neue Wohnung angemessen und ... die Zahlung nicht abwenden kann, ohne vertragswidrig zu handeln. ... Die Übernahme von Doppelmieten Zum Seitenanfang
kommt daher allenfalls bei bereits seit vielen Jahren
bestehenden Mietverhältnissen und langer Kündigungsfrist und der Aufforderung durch den Sozialhilfeträger, die Wohnung innerhalb kurzer Zeit zu wechseln, in Betracht.
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Bekanntlich sind so genannte "Freie Journalisten" (siehe unter Spezielles ) nicht Angestellte ohne Arbeitsvertrag, sondern selbstständige Unternehmer.
"-" (Trennungsstrich) Doch Klappern gehört nicht zu ihrem Handwerk oder ihrer Ausbildung. So müssen viele Journalisten erst lernen, ihren eigenen Schwerpunkt
(43)EUR 11, ......................................................................................................................................... usw. // wird fortgesetzt
zu finden, neue Auftraggeber zu gewinnen, ihr Produkt zu verkaufen und Werbung für sich selbst zu machen.
Das Buch hilft, das eigene Potenzial zu erkennen, Marketingziele zu entwickeln und Wege zu finden, diese zu erreichen. Genauso unterstützt es alle, die bereits als freie Journalisten arbeiten und erfolgreich werden und bleiben wollen. Voraussetzung für diesen Erfolg sind klare Ziele. Nur wer weiß, wohin das eigene Unternehmen steuern soll, kann seinen Weg dorthin auch finden. Sind die eigenen Ziele realistisch und motivierend? Wie lassen sie sich erreichen?
In der zweiten Auflage legt die Autorin weitere Schwerpunkte auf die Themen Positionierung sowie auf die Akquisition von Aufträgen. Ganz praktisch führt der Ratgeber freie Journalisten und alle, die sich mit »Textarbeit« selbstständig machen wollen, durch die Phase der Positionierung der eigenen Dienstleistung und der Gewinnung von neuen Kunden und Aufträgen. Die Leser lernen, ein Netzwerk aufzubauen, ein eigenes Corporate Design zu entwickeln und auf verschiedenen Ebenen wirkungsvoll zu kommunizieren. Gleichzeitig erhalten sie eine Anleitung, wie sie Korrekturen in der eigenen Strategie vornehmen können, wenn der gewünschte Erfolg ausbleibt.
Spezielles
Das deutsche Grundgesetz räumt mit der in Artikel 5 des Grundgesetzes verankerten Pressefreiheit Journalisten eine besondere Rolle ein. Die Journalisten dürfen staatlich nicht beeinflusst werden, außerdem können sie sich neben Priestern als einzige auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, d. h. sie können vor Gericht die Aussage verweigern, wer ihnen die Informationen zu einer bestimmten Story gegeben hat.
Denn gerade dadurch, dass ein Informant so sicher sein kann, nicht genannt zu werden, kann Aufdeckung von beispielsweise Bestechungen eine „Kontrollfunktion“ gegenüber dem Staat ausüben. Aus diesem Grunde werden Journalisten und Medien oft als Vierte Gewalt im Staate bezeichnet.
Trend
Während der Medienkrise ab 2002 sorgte die schlechte Auftragslage bei den Anzeigen für den Abbau von redaktionellen Stellen. Bei den Zeitungen arbeiteten um 2005 nur noch knapp 70 Prozent des Personals von 1993, bei Nachrichtenagenturen und Anzeigenblättern weniger als die Hälfte. 2005 konnten vom Journalismus wesentlich weniger Menschen leben als 1993.
Recherche Aufklärungsarbeit zu leisten über Missstände aller Art. In den meisten Fällen geschieht dies über zusammengefasste Publikationen in Form entsprechender Sachbücher (wie bei Günter Wallraff oder Ernst Klee); bei Fernsehjournalisten durch kritische Sendeformate wie z. B. Panorama oder Monitor.
Quellen bzw. weitreichendere Informationen:
Gesetze sind wie Spinnweben, die kleine Fliegen fangen, aber die Wespen und Hornissen entkommen lassen. Jonathan Swift
•Verteilung der US-Immobilienrisiken über das internationale Finanzsystem
•Platzen der US-Immobilienblase
•Übergreifen auf die internationalen Finanzmärkte
Gedanken zur Konjunktur
1.Negative Effekte auf die Wertschöpfung des Finanzsektors
2.Kreditkanal („Kreditklemme“)
3.Negative Vermögenseffekte auf Konsum und Investitionen
4.Bankeninsolvenz und Systemrisiko
5.Aussenhandel (indirekte Betroffenheit)
ZweiAnsätze von Stabilisierungsinstrumenten
• - automatische Stabilisatoren
•
• - diskretionäre fiskalische Impulse
(
USA: Ankündigung eines Programms im Umfang von 800 Mrd. US-Dollar (rund 5% des BIP)
•Deutschland: Ankündigung eines Massnahmenpakets von 50 Mrd. Euro (2% des BIP) für 2009 und 2010
•Japan: Ankündigung eines Fiskalprogramms im Umfang von 2% des BIP
•Bezüglich der Fiskalprogramme gibt es zwar noch viele Unsicherheitsfaktoren (z.B. zeitliche Umsetzung, effektive Nachfragewirkung der einzelnen Massnahmen)
•Angesichts ihres grossen Umfangs sowie der hohen internationalen Koordination sind jedoch im Verlauf von 2009 und 2010 spürbare Konjunkturimpulse – zumindest temporär – wahrscheinlich
)
Risiken
•Weltwirtschaftlicher Einbruch kurzfristig womöglich noch ausgeprägter als bereits an- bzw. wahrgenommen.
•Noch nicht überstandene Finanzkrise mit der Gefahr einer weiteren Abwärtsspirale zwischen Finanz- und Realwirtschaft
Dagegen wirken: Zivilcourage. Dass die Tugenden nicht den lammfrommen Menschen zum Ideal haben, zeigt die Tugend der Tapferkeit. Masshalten: Kein Verzicht auf Ehrgeiz und Entschlossenheit, aber eigenes Können und eigene Schwächen richtig einschätzen. Klugheit: Tugendvolle Menschen sind keine Fantasten, sondern fragen sich, wie das Gute am besten in der Wirklichkeit erreicht werden kann. Gerechtigkeit: Zielt als berechnende Tugend auf die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung. Nach Stephan Wirz, Institut für Sozialethik, Universität Luzern
Publizistik Massenkommunikation, Das Fischer Lexikon, Herausgeber: Elisabeth Noelle-Neumann, Winfried Schulz und Jürgen Wilke, Fischer Taschenbuch, Frankfurt a.M. 1989 (Erstaufgabe /Jürgen Wilke ist Professor für Publizistik an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz.)
Du hast immer den richtigen Spruch auf den Lippen, bist schlagfertig, neugierig und selbstbewusst? Du hast ein gutes Auftreten vor der Kamera und am Mikrophon und Spaß am Umgang mit Menschen? Hast du schon mal daran gedacht, Moderator/in zu werden? Fragt sich nur, wie man das wird. (ZWISCHENDURCH: Schlafkomfort ist messbar!)
Wer in Deutschland nach einer klassischen Ausbildung zum Moderator sucht, der findet vor allem Fort- und Weiterbildungsangebote und wenig Angebot zu einem klassischen Studium. Dem gegenüber steht aber einen großen Bedarf an fähigen Moderatoren. Sie sollen Hintergrundwissen zu Politik, Wirtschaft und Zeitgeschehen mitbringen, rhetorisch geschult sein, ein Stimm- und Kameratraining absolviert haben und selbstverständlich die Redaktion ihrer Beiträge eigenständig übernehmen können. Im besten Fall sind sie als Ein-Mann-Team (Eine-Frau-Team) in der Lage, ihre eigene Reportage auch gleich mit zu filmen und online auf Sendung zu schicken. Wie passt das zusammen? „Man muss sich bemühen, sich selbst gut auszubilden“, sagt die ehemalige Moderatorin Uschi Wienken dazu. Wem das nicht konkret genug ist, der findet im Studium Moderation an der WAM eine gute Basis um all das zu lernen, was nach Aussage vieler Fachleute zum Rüstzeug für den Beruf Voraussetzung ist.
ISBN: 3596154952
Ein Muss für Publizisten und alle, die mit Kommunikation zu Das Standardwerk der drei Kommunikationswissenschaftler gibt ausführlich Auskunft über alle wichtigen Bereiche der Medien: Journalismus, Film, Forschungstheorien, Medienrecht, Wirkung, etc. Die historische Entwicklung der einzelnen Medien ist besonders gut gelungen. Ein weiteres Plus des Lexikons: ausführliche Autorenhinweise, zu denen man in der Bibliographie die entsprechenden Quellen findet. Somit ist das Buch Ausgangspunkt für eine detaillierte Literaturrecherche. Nicht nur Berufspraktiker wie Journalisten, PR-Bertaer oder Medienforscher, sondern auch interessierte Mediennutzer werden mit einem Blick in das Lexikon wichtige und interessante Sachverhalte verständlich erklärt bekommen. Siehe auch:
> Das Fischer Lexikon Publizistik, Massenkommunikation
Trends - demnächst. http://umruch.dreipage2.de/ - WAS ABER IN ÄNFÄNGEN als Website BLOCKIERT WAR - Stand?!
(Wir wollen die Nötigung/”Beschneidung” unseres Lebens anhalten und einen Raum schaffen für den Ausdruck unserer Ängste, unserer Wut + unserer eigenen Vorstellungen von einem würdigen Leben, so verstehe ich unsere ZEITERFORDERNISSE, wie Humanismus. - Siehe oben und unter - guck mal) Mit solidarischem Gruß: